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Artikel 18
Religions- und Weltanschauungsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht, seine Religion oder Weltanschauung frei zu bekennen, zu wechseln und sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben.
Jeder Mensch hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat, durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
